Klimawandel Forstwirtschaft

Die deutsche Forstwirtschaft steht vor verschiedenen Herausforderungen, darunter Wasserknappheit, Schädlingsbefall, Waldbrände und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder. Es wird entscheidend sein, innovative Lösungen zu finden, um die Wälder zu schützen und langfristig zu erhalten.

Trockenheit/ wenig Niederschlag

Trockenheit in den Wäldern/ Klimawandel

Was sind die Folgen von Wasserknappheit für den Bestand der Wälder?

Wasserknappheit kann schwerwiegende Auswirkungen auf den Waldbestand haben. Bäume benötigen Wasser, um zu wachsen und gesund zu bleiben. Bei anhaltender Trockenheit können Bäume geschwächt werden, anfälliger für Krankheiten und Schädlingsbefall sein und im schlimmsten Fall absterben. Zudem kann Wassermangel die natürliche Regeneration des Waldes beeinträchtigen und die Artenvielfalt gefährden. Es ist daher wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um den Wald vor den Folgen von Wasserknappheit zu schützen.

Welche Massnahmen sollte in bezug auf die Wasserknappheit berücksichtigt werden?

Nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder: Durch eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder kann der Wasserhaushalt im Wald verbessert werden. Dazu gehören Maßnahmen wie die Aufforstung von Mischwäldern, die Reduzierung von Monokulturen und die Erhaltung von natürlichen Wasserreservoirs.


Langfristige Massnahmen für die Forstwirtschaft




– Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement

Kriterien des Klimaangepassten Waldmanagements


Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen Kriterien für den Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die hierdurch besonders resilient gegen die Folgen des Klimawandels bleiben oder, soweit erforderlich, werden (klimaangepasstes Waldmanagement). Dazu gehört auch die Planung, Vorbereitung und Kontrolle des klimaangepassten Waldmanagements.


Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien
(vergleiche Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement Nummern 2.2.1-12):

  1. Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.

  2. Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.

  3. Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.

  4. Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.

  5. Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.

  6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.

  7. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.

  8. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden.

  9. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.

  10. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.

  11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.

  12. Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.
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